Hindernisvermessung an Flugplätzen
Vom 6. Dezember 2019 (NfL 1-1801-19)
Hiermit macht das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Folgendes bekannt:
1. Der Erlass "Geländedatenvermessung an Flugplätzen zum Zwecke der Festlegung von An-/Abflugverfahren" vom 30. Juni 1998 an die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (Az: LR 16/60.60.08/72 Va 98), wird mit Ablauf des 31. Dezember 2019 aufgehoben.
2. Die Hindernisvermessung an Flugplätzen zum Zwecke der Festlegung von An-/Abflugverfahren zählt nicht zu den Flugsicherungs- oder Unterstützungsdiensten im Sinne von § 27c Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Gemäß ADR.OPS.A.005 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.02.2014, S.1) ist die Hindernisvermessung durch den Flugplatzbetreiber sicherzustellen.
Zur zukünftigen Umsetzung ist im Weiteren auf Folgendes hinzuweisen:
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