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Bekanntmachung
über die Festlegung von Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung
Vom 11. November 2019 (NfL 1-1782-19)
Auf Grund des § 29 Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617), gibt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung bekannt:
I. Allgemeines
Bei Ausfall der Funkverbindung während eines Fluges, für den Funkverbindung vorgeschrieben ist, sind die nachfolgenden Funkausfallverfahren anzuwenden.
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