Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Segelfluggeländen
Vom 03.Juli 2019 (Nfl 1-1679-19)
Die nachfolgenden Gemeinsamen Grundsätze ersetzen die Richtlinien für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Segelfluggeländen vom 23. Mai 1969 (NfL I 129/69). Diese werden hiermit aufgehoben.
Bonn, 08.07.2019 LF15/6116.5/7
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Referat LF 15
Im Auftrag
Inhaltsverzeichnis
-
Allgemeines
-
Einteilung der Segelfluggelände nach Startarten
-
Genehmigung und Abweichungen
-
Bezugspunkt des Segelfluggeländes und Abstände zu Verkehrswegen und Hindernissen
-
Start-und Landebahn für Motorflugbetrieb nach 2 a) und 2 b)
-
Startbahnen für Windenstarts nach 2c)
-
Startbahnen für andere Startarten nach 2d)
-
Landebahnen für Segelflugzeuge
-
Segelflugbetrieb auf Landeplätzen gemäß § 49 LuftVZO
-
Schutz der Platzrunde
-
Betriebliche Erfordernisse
-
Haftpflichtversicherung
-
Inkrafttreten und Übergangsregelung
auf die PDF haben nur Online-Abonnenten Zugriff.