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Festlegung von Sektoren zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln unter gesonderten Bedingungen
Vom 21. Februar 2018 (NfL 1-1245-18)
Auf Grund von § 16 Absatz 1 Nummer 2 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung vom 29. Oktober 2015 (BGBI. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juni 2017 (BGBI. I S. 1617) geändert worden ist, legt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Folgendes fest:
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