Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Flugplätzen nach § 27d Abs. 1 LuftVG an den internationalen Verkehrsflughäfen mit DFS-Flugplatzkontrolle
Vom 13. Dezember 2017 (NfL 1-1197-17)
Auf Grund des § 31 Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30.03.2017 (BGBl. I S. 683), gibt die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) die Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Internationalen Verkehrsflughäfen mit DFS-Flugplatzkontrolle bekannt.
Dieses NfL regelt folgende Inhalte:
• Begriffsbestimmungen, Ausweichregeln Ziffer 1
• Flugverkehrskontrollfreigaben für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme Ziffer 2
• Individuelle Flugverkehrskontrollfreigaben für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme Ziffer 3
• Individuelle Flugverkehrskontrollfreigaben für Flüge außerhalb der Sichtweite des Steuerers in der Kontrollzone Ziffer 4
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