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Bekanntmachung
der Allgemeinverfügung
zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
von der Verpflichtung zur Vorlage von Luftsicherheitsprogrammen für Luftfahrtunternehmen,
die ausschließlich Luftfahrzeuge mit einem Höchstgewicht von bis zu 5,7 Tonnen betreiben
nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG)
Vom 26. Juli 2017 (BAnz AT 11.08.2017 B5)
Das Luftfahrt-Bundesamt erlässt folgende
I.
Allgemeinverfügung
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