Bekanntmachung
über die Benennung des Luftfahrt-Bundesamtes
als zuständige Behörde
gemäß § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes
Vom 4. Juli 2017 (BAnz AT 18.07.2017 B2)
Nach § 16 Absatz 3b 1. Halbsatz des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, werden die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 10a Absatz 2 LuftSiG von der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Bundesbehörde wahrgenommen, soweit Sicherheitsausrüstung bei Luftfahrtunternehmen und Beteiligten an der sicheren Lieferkette betroffen ist. Gemäß § 16 Absatz 3b 2. Halbsatz LuftSiG wird nachstehende Erklärung bekannt gemacht:
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