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Bekanntmachung des Thüringer Landesverwaltungsamtes über die Aufzeichnung von Flugzeiten gemäß Anhang I, FCL.050 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Vom 24. April 2017 (NfL 2-340-17)
Gemäß Anhang I, FCL.050 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 muss ein Pilot verlässliche detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Flüge in der Form und Weise führen, die von der zuständigen Behörde (vgl. FCL.001) festgelegt wurde. Nach dieser Maßgabe wird für Piloten, deren Lizenz vom Thüringer Landesverwaltungsamt ausgestellt wurde, die folgende Festlegung getroffen:
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