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Dritte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
(Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung – 3. FlugLSV)
Vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3292)
Auf Grund des § 3 Absatz 2 und des § 9 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 BGBl. I S. 2550) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
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