Luftverkehrsabkommen
zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
vom 17.09.2009 (ABl. L 207/32)
INHALTSVERZEICHNIS
Titel
1. Überschriften und Begriffsbestimmungen
2. Gewährung von Rechten
3. Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf
4. Investitionen
5. Anwendung von Rechtsvorschriften
6. Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt
7. Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt
8. Zölle, Steuern und Gebühren
9. Statistiken
10. Verbraucherinteressen
11. Verfügbarkeit von Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen und -diensten
12. Gebühren für die Nutzung von Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen und -diensten
13. Gewerblicher Rahmen
14. Wettbewerbsumfeld
15. Luftverkehrsmanagement
16. Beibehaltung von Bezeichnungen und Genehmigungen
17. Gemeinsamer Ausschuss
18. Umweltschutz
19. Arbeit und Beschäftigung
20. Internationale Zusammenarbeit
21. Streitbeilegung
22. Änderung
23. Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
24. Kündigung
25. Registrierung des Abkommens
26. Beziehung zu anderen Übereinkünften
LUFTVERKEHRSABKOMMEN
KANADA
einerseits
und
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK UNGARN,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt),
sowie DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
andererseits,
Kanada und die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) sowie die Europäische Gemeinschaft —
IN DEM WUNSCH, ein Luftverkehrssystem auf der Grundlage des am Markt herrschenden Wettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen mit einem Mindestmaß an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern,
IN DEM WUNSCH, ihre Interessen im Hinblick auf den Luftverkehr zu fördern,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung eines effizienten Luftverkehrs für die Förderung des Handels, des Fremdenverkehrs und der Investitionstätigkeit,
IN DEM WUNSCH nach einem Ausbau der Luftverkehrsdienste,
IN DEM WUNSCH, im Luftverkehr ein Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten,
ENTSCHLOSSEN, die potenziellen Vorteile der Regulierungszusammenarbeit sowie — soweit praktisch möglich — einer Vereinheitlichung von Regelungen und Konzepten zu nutzen,
IN ANERKENNUNG der großen potenziellen Vorteile, die aus wettbewerbsorientierten Luftverkehrsdiensten und einer tragfähigen Luftverkehrsindustrie erwachsen können,
IN DEM WUNSCH, ein wettbewerbsorientiertes Umfeld für den Luftverkehr zu fördern, in der Erkenntnis, dass ohne gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Luftfahrtunternehmen die potenziellen Vorteile ausbleiben könnten,
IN DEM WUNSCH, ihren Luftfahrtunternehmen billige und gleiche Wettbewerbsbedingungen für das Erbringen von Luftverkehrsdiensten im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu bieten,
IN DEM WUNSCH, größtmöglichen Nutzen für Fluggäste, Verlader, Luftfahrtunternehmen, Flughäfen und deren Beschäftigte sowie mittelbar begünstigte Dritte zu erzielen,
IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung des Umweltschutzes für die Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftverkehrspolitik,
UNTER VERWEIS auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes und der Förderung eines angemessenen Verbraucherschutzniveaus bei Luftverkehrsdiensten,
UNTER VERWEIS auf die Bedeutung von Kapital für die Luftverkehrsbranche zur Weiterentwicklung der Luftverkehrsdienste,
IN DEM WUNSCH, in Ergänzung des genannten ICAO-Abkommens ein Luftverkehrsabkommen zu schließen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Überschriften und Begriffsbestimmungen
(1) Die Überschriften in diesem Abkommen dienen nur zur Bezugnahme.
(2) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet — soweit nichts anderes bestimmt ist — der Ausdruck
a) "Luftfahrtbehörden" die Behörden oder Personen, die von den Vertragsparteien zur Wahrnehmung der in diesem Abkommen aufgeführten Aufgaben ermächtigt werden;
b) "Luftverkehrsdienste" die Linienluftverkehrsdienste auf den in diesem Abkommen genannten Strecken zur getrennten oder gemeinsamen Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post;
c) "Abkommen" das vorliegende Abkommen und seine Anhänge sowie alle diesbezüglichen Änderungen;
d) "Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das über eine Bezeichnung und Genehmigung nach Artikel 3 verfügt;
e) "Vertragspartei" entweder Kanada oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, gemeinsam oder einzeln;
f) "ICAO-Abkommen" das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich der gemäß Artikel 90 des ICAO-Abkommens angenommenen Anhänge sowie Änderungen dieser Anhänge oder des ICAO-Abkommens gemäß dessen Artikeln 90 und 94, sofern diese Anhänge und Änderungen von Kanada und den Mitgliedstaaten angenommen wurden; und
g) "Hoheitsgebiet" im Falle Kanadas dessen Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer nach Maßgabe des kanadischen Rechts, einschließlich des Luftraums über diesen Gebieten; im Falle der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unter den in diesem Vertrag sowie etwaigen Nachfolgeinstrumenten festgelegten Bedingungen Anwendung findet, einschließlich des Luftraums über diesen Gebieten; die Anwendung dieses Abkommens auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet, und des fortdauernden Ausschlusses des Flughafens Gibraltar von den Luftverkehrsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft, wie sie am 18. September 2006 zwischen den Mitgliedstaaten galten, gemäß der am 18. September 2006 in Cordoba vereinbarten Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar.
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