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Bekanntmachung über die Festlegung der Höhen für die Höhenmessereinstellung
bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
vom 14.4.1997 (NfL I – 189/97)
Aufgrund des § 37 Abs. 4 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1969 (BGBl. I S. 2117), zuletzt geändert durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung vom 21. März 1995 (BGBl. I S. 391 ) gibt die Deutsche Flugsicherung GmbH die Festlegung der Höhen für die Höhenmessereinstellung bei Flügen nach Instrumentenflugregeln bekannt.
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