über den Deutschen Wetterdienst
(DWD-Gesetz)
Vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2642)
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Rechtsform, Aufsicht
§ 1 Rechtsform, Aufbau, Sitz
§ 2 Aufsicht
§ 3 Zusammenarbeit
2. Abschnitt
Aufgaben, Befugnisse
§ 4 Aufgaben
§ 5 Befugnisse
§ 6 Vergütungen
§ 7 Quellenschutz
3. Abschnitt
Geschäftsführung
§ 8 Geschäftsführendes Organ
4. Abschnitt
Beiräte
§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
§ 10 Bund-Länder-Beirat
5. Abschnitt
Personalwesen
§ 11 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 12 Übergang von Rechten und Pflichten
§ 13 Evaluierung
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Abschnitt
Rechtsform, Aufsicht
§ 1 Rechtsform, Aufbau, Sitz
(1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(2) Der Deutsche Wetterdienst besteht aus Geschäftsbereichen, die sich in Abteilungen und Geschäftsfelder gliedern. Der weitere Aufbau wird durch den Vorstand in einer Organisationsverfügung bestimmt.
(3) Der Deutsche Wetterdienst hat seinen Sitz in Offenbach am Main.
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