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Gesetz über die Bundespolizei
(Bundespolizeigesetz – BPolG)
vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1066)
– Auszug –
. . . . . .
§ 2 Grenzschutz
(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt.
(2) Der Grenzschutz umfaßt
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