Richtlinien
für den Flugbetrieb mit Hubschraubern über See
zur Beförderung von Personen oder Sachen gegen Entgelt
vom 14. 6. 1976 (nicht veröffentlicht)
Vorbemerkung:
Für den Flugbetrieb über See mit Hubschraubern zur Beförderung von Personen oder Sachen gegen Entgelt sind die Genehmigungen der Luftfahrtunternehmen nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in Verbindung mit § 63 Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) über den Umfang der in der „einheitlichen Genehmigung“ (LAL-Empfehlung in Hamburg vom 13./14.3.1975) vorgesehenen Auflagen hinaus mit weiteren Auflagen zur Einhaltung der nachstehenden, unter I. aufgeführten Voraussetzungen zur versehen. Bei Genehmigungen zur Durchführung von Selbstkostenflügen sind zusätzlich die unter II. aufgeführten Auflagen nach § 20 Abs. 1 LuftVG in Verbindung mit §§ 71 und 63 Abs. 1 LuftVZO vorzuschreiben. Als Flugbetrieb über See gilt die Durchführung von Flügen, bei denen die nächste Küste nicht mehr im Gleitflug erreicht werden kann.
Vor jeder Erteilung oder Erweiterung einer Genehmigung, Flüge über See mit Hubschraubern zur Beförderung von Personen oder Sachen gegen Entgelt durchzuführen, ist zur Prüfung der Voraussetzungen ein technisches und flugbetriebliches Gutachten des Luftfahrt-Bundesamtes einzuholen.
I.
1. Ausrüstung der Hubschrauber
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