Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
mit Instrumentenflugbetrieb
vom 6. 11. 2001 (NfL I – 328/01)
(Stand: 2. November 2001)
1. Allgemeines
1.1 Die Richtlinien erfassen Start- und Landebahnen auf Flugplätzen, die für Instrumentenflugbetrieb bestimmt sind. Diese Flugplätze bedürfen in der Regel eines Bauschutzbereichs nach § 12 LuftVG. Darüber hinaus werden zum Schutze der Verfahrensräume von Nichtpräzisionsanflugverfahren (NPA) von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle Hindernisinformationsbereiche (HIB) gemäß § 18 b LuftVG festgelegt, wenn sie notwendig sind. Für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen gelten die Regelungen des Anhangs 14, Band 1 zum Abkommen der International Civil Aviation Organisation (ICAO), im folgenden kurz Anhang 14 genannt.
1.2 Sofern in diesen Richtlinien von Bauwerken gesprochen wird, sind auch sonstige Hindernisse im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gemeint.
auf die PDF haben nur Online-Abonnenten Zugriff.