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Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
(Strahlenschutzverordnung – StrlSchV)
vom 20. 7. 2001 (BGBl. I S. 1714)
– Auszug –
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
. . . . .
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung trifft Regelungen für
. . . . .
2. Arbeiten, durch die Personen natürlichen Strahlungsquellen so ausgesetzt werden können, dass die Strahlenexpositionen aus der Sicht des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
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