Bekanntmachung
der deutschen Übersetzung der Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über genehmigte Ausbildungsbetriebe-Instandhaltung
(JAR-147 deutsch)
vom 15. 5. 1998 (BAnz. S 8391)
Das Bundesministerium für Verkehr gibt nachstehend die deutsche Übersetzung der Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über genehmigte Ausbildungsbetriebe – Instandhaltung (JAR-147 deutsch) bekannt (Anlage).
Bundesministerium für Verkehr
Anlage
Bestimmungen der Joint Aviation Authorities
JAR-147 deutsch
Genehmigte Ausbildungsbetriebe
Instandhaltung
Änderungsstand 1
Mai 1998
Inhalt 1)
Paragraph
JAR 147.1 | Allgemeines |
JAR 147.5 | Gültigkeit |
JAR 147.10 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt A |
Der genehmigte Ausbildungsbetrieb-Instandhaltung |
JAR 147.15 | Geltungsbereich |
JAR 147.20 | Beantragung und Erteilung |
JAR 147.25 | Umfang der Genehmigung |
JAR 147.30 | Anforderungen an die Betriebseinrichtung |
JAR 147.35 | Anforderungen an das Personal |
JAR 147.40 | Aufzeichnungen über die Ausbilder und die Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen |
JAR 147.45 | Lehrmittel |
JAR 147.50 | Unterrichtsmaterial |
JAR 147.55 | Aufzeichnungen |
JAR 147.60 | Ausbildungsmethoden und Qualitätssystem |
JAR 147.65 | Handbuch des Ausbildungsbetriebes-Instandhaltung |
JAR 147.70 | Rechte des genehmigten Ausbildungsbetriebes- Instandhaltung |
JAR 147.75 | Veränderungen des gemäß JAR-147 genehmigten Ausbildungsbetriebes-Instandhaltung |
JAR 147.80 | Verlängerung der Genehmigung |
Abschnitt B |
Der anerkannte Lehrgang für die Grundausbildung |
JAR 147.85 | Der anerkannte Lehrgang für die Grundausbildung |
JAR 147.90 | Prüfungen, Allgemeines |
JAR 147.95 | Prüfung der theoretischen Grundkenntnisse |
JAR 147.100 | Prüfung der praktischen Grundlagen |
Abschnitt C |
Anerkannte aufgabenbezogene Ausbildung/Musterlehrgang |
JAR 147.105 | Anerkannte aufgabenbezogene Ausbildung/Musterlehrgang |
JAR 147.110 | Prüfungen im Rahmen eines Musterlehrganges |
Abschnitt D |
Gleichwertige Sicherheit und Widerruf |
JAR 147.115 | Fälle gleichwertiger Sicherheit |
JAR 147.120 | Widerruf, Aussetzung, Abänderung oder Ablehnung, die JAR-147-Genehmigung zu erneuern |
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1) Das Vorwort, die Liste der Seiten, der Einleitungstext und der Teil 2 der JAR-147 sind nicht Bestandteil dieser Bekanntmachung.
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JAR 147.1 Allgemeines
(a) Die Vorschriften der JAR-147 gelten für Betriebe, die eine Genehmigung zur Durchführung der in JAR-66 vorgeschriebenen genehmigten Ausbildung/Prüfung für freigabeberechtigtes Personal beantragen.
(b) Gemäß JAR-66 ist ein anerkannter Grundlehrgang vorgeschrieben, um die höchstzulässige Reduzierung der in JAR-66 festgelegten gesamten Instandhaltungserfahrung zu erhalten.
(c) Die Durchführung des anerkannten Grundlehrganges gemäß Absatz b bedarf der Anerkennung durch die Behörde eines JAA-Vollmitgliedstaates in Übereinstimmung mit JAR-147 Abschnitt A und B.
(d) Ein Betrieb kann von der Behörde eines JAA-Vollmitgliedstaates in Übereinstimmung mit JAR-147 Abschnitt A und C für die Durchführung von Musterlehrgängen gemäß JAR-66 genehmigt werden.
(e) Ein Betrieb kann nicht ausschließlich für die Durchführung von Prüfungen genehmigt werden.
JAR 147.5 Gültigkeit
(a) Diese JAR-147 wurde am 3. April 1998 erstmals veröffentlicht und tritt am 1. Juni 1998 in Kraft.
(b) Nach dem 1. Juni 2001 haben alle Betriebe, die gemäß JAR-147.1 Absatz c genehmigt sein müssen, die Vorschriften dieser JAR-147 zu erfüllen.
(c) Die Behörde des JAA-Vollmitgliedstaates kann eine JAR-147-Genehmigung nach dem Datum gemäß Absatz a erteilen.
(d) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes c bleiben Ausbildungsbetriebe bis zum 1. Juni 2001 weiterhin in Übereinstimmung mit den vor dem Datum des Inkrafttretens gemäß Absatz a bestehenden nationalen luftrechtlichen Bestimmungen anerkannt.
JAR 147.10 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser JAR-147 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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