Bekanntmachung
zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern mit dafür
zugelassenen Motorseglern
vom 15. 5. 1997 (NfL II – 53/97)
Für das Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern mit dafür zugelassenen Motorseglern lege ich aufgrund § 98 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in sinngemäßer Anwendung der §§ 84 und 87 LuftPersV fest:
1. Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern hinter dafür zugelassenen Motorseglern sind:
1.1 für Inhaber einer Erlaubnis für Motorseglerführer (§ 34 Abs. 1 LuftPersV):
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