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Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt
Vom 30. November 1954 (BGBl. I S. 354),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298)
(1) Als Bundesoberbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt wird das Luftfahrt-Bundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur untersteht.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den Sitz des Luftfahrt-Bundesamts 1).
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