zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
vom 7. 8. 1958 (BGBl. II S. 2911)
Artikel 1
Dem in Den Haag am 28. September 1955 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 1039), wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, die Artikel 1 bis 40 A des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 in französischer Sprache und deutscher Übersetzung bekanntzumachen.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel XXII Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben 1).
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1) Nach der Bek. vom 14. 8. 1964 (BGBl. II S. 1295) ist das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland am 1. 8. 1963 in Kraft getreten. Vertragliche Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR bestehen seit 21. 6. 1973 (Bek. v. 29.11.1974 – BGBl. 1975 II S. 24 –)
Wegen des weiteren Geltungsbereichs vgl. die Aufstellung im Anschluß an das Zusatzabkommen vom 18. 9. 1961.
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(Übersetzung)
von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr,
unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929
Den Haag 28. September 1955
DIE UNTERZEICHNETEN REGIERUNGEN,
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929, zu ändern,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Anwendungsbereich des geänderten Abkommens
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