Gesetz
zu dem Abkommen vom 29. Mai 1998
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über den Fluglinienverkehr
vom 16. 3. 2000 (BGBl. II S. 520)
Artikel 1
Dem in Bonn am 29. Mai 1998 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongolei über den Fluglinienverkehr wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 20 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben 1).
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1) Nach der Bek. vom 9. 1. 2001 (BGBl. II S. 171) in Kraft getreten am 6. 1. 2001
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Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über den Fluglinienverkehr
Inhaltsübersicht
Präambel
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Gewährung von Verkehrsrechten
Artikel 3 Bezeichnung und Betriebsgenehmigung
Artikel 4 Widerruf oder Einschränkung der Betriebsgenehmigung
Artikel 5 Gleichbehandlung bei den Gebühren
Artikel 6 Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben
Artikel 7 Transfer von Einkünften
Artikel 8 Grundsätze für den Betrieb des Fluglinienverkehrs
Artikel 9 Übermittlung von Betriebsangaben und Statistiken
Artikel 10 Tarife
Artikel 11 Gewerbliche Tätigkeiten
Artikel 12 Luftverkehrs-Sicherheit
Artikel 13 Luftsicherheit
Artikel 14 Einreise und Prüfung der Reisedokumente
Artikel 15 Meinungsaustausch
Artikel 16 Konsultationen
Artikel 17 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 18 Mehrseitige Übereinkommen
Artikel 19 Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Artikel 20 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Artikel 21 Kündigung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Mongolei –
Vertragsparteien des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, zur Unterzeichnung aufgelegt in Chicago am 7. Dezember 1944,
in dem Wunsch, ein Abkommen über die Einrichtung und den Betrieb des Fluglinienverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dessen Wortlaut nichts anderes ergibt,
a) „Zivilluftfahrt-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich aller nach dessen Artikel 90 angenommenen Anhänge und aller Änderungen der Anhänge oder des Zivilluftfahrt-Abkommens selbst nach dessen Artikeln 90 und 94, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien in Kraft getreten oder von ihnen ratifiziert worden sind;
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