Gesetz
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Dominikanischen Republik
über den Luftverkehr
vom 16. 12. 1993 (BGBl. II S. 2342)
Artikel 1
Dem in Santo Domingo am 23. Juli 1992 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominikanischen Republik über den Luftverkehr wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben 1).
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1) Nach der Bek. vom 20. 3. 2000 (BGBl. II S. 643) in Kraft getreten am 29. 3. 2000
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Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Dominikanischen Republik
über den Luftverkehr
Inhaltsübersicht
Präambel
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Gewährung von Verkehrsrechten
Artikel 3 Bezeichnung und Betriebsgenehmigung
Artikel 4 Widerruf oder Einschränkung der Betriebsgenehmigung
Artikel 5 Gleichbehandlung bei der Gebührenhöhe
Artikel 6 Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben
Artikel 7 Verkauf, Überweisung von Überschüssen
Artikel 8 Grundsätze für den Betrieb des vereinbarten Linienverkehrs
Artikel 9 Übermittlung von Betriebsangaben und Statistiken
Artikel 10 Genehmigung der Tarife
Artikel 11 Gewerbliche Tätigkeiten
Artikel 12 Luftsicherheit
Artikel 13 Einreise und Kontrolle der Reisedokumente
Artikel 14 Meinungsaustausch
Artikel 15 Konsultationen
Artikel 16 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 17 Mehrseitige Übereinkommen
Artikel 18 Registrierung bei der ICAO
Artikel 19 Ratifikation, Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Dominikanische Republik –
Vertragsparteien des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt,
in dem Wunsch, ein Abkommen zur Einrichtung und zum Betrieb des Fluglinienverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dessen Wortlaut nichts anderes ergibt,
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