Gesetz
zu dem Abkommen vom 13. Mai 1997
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik
über den Luftverkehr
vom 16. 7. 1998 (BGBl. II S. 1494)
Artikel 1
Dem in Bischkek am 13. Mai 1997 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über den Luftverkehr wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben 1).
---------------------------------------
1) Nach der Bek. vom 19. 4. 2001 (BGBl. II S. 576) in Kraft getreten am 15. 4. 2000
---------------------------------------
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik
über den Luftverkehr 2)
---------------------------------------
2) Angepasst durch Bek. vom 29. 10. 2009 (BGBl. II S. 1210)
---------------------------------------
Inhaltsübersicht
Präambel
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Gewährung von Verkehrsrechten
Artikel 3 Bezeichnung und Betriebsgenehmigung
Artikel 4 Widerruf oder Einschränkung der Betriebsgenehmigung
Artikel 5 Gleichbehandlung bei den Gebühren
Artikel 6 Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben
Artikel 7 Transfer von Einkünften
Artikel 8 Grundsätze für den Betrieb des Fluglinienverkehrs
Artikel 9 Übermittlung von Betriebsangaben und Statistiken
Artikel 10 Tarife
Artikel 11 Gewerbliche Tätigkeiten
Artikel 12 Luftverkehrs‑Sicherheit
Artikel 13 Luftsicherheit
Artikel 14 Einreise und Kontrolle der Reisedokumente
Artikel 15 Meinungsaustausch
Artikel 16 Konsultationen
Artikel 17 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 18 Mehrseitige Übereinkommen
Artikel 19 Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrt‑Organisation
Artikel 20 Frühere Abkommen
Artikel 21 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Artikel 22 Kündigung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Kirgisischen Republik –
Vertragsparteien des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, zur Unterzeichnung aufgelegt in Chicago am 7. Dezember 1944,
in dem Wunsch, ein Abkommen über die Einrichtung und den Betrieb des Fluglinienverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dessen Wortlaut nicht anderes ergibt,
a) „Zivilluftfahrt‑Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich aller nach dessen Artikel 90 angenommenen Anhänge und aller Änderungen der Anhänge oder des Zivilluftfahrt‑Abkommens selbst nach dessen Artikeln 90 und 94, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien in Kraft getreten oder von ihnen ratifiziert worden sind;
auf die PDF haben nur Online-Abonnenten Zugriff.