Gesetz
zu dem Abkommen vom 10. Juni 1993
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ukraine über den Luftverkehr
vom 23. 4. 1996 (BGBl. II S. 642)
Artikel 1
Dem in Kiew am 10 Juni 1993 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über den Luftverkehr wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 20 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben 1).
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1) Nach der Bek. vom 4. 8. 2000 (BGBl. II S. 1178) in Kraft getreten am 15. 3. 99
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Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ukraine
über den Luftverkehr 2)
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2) Angepasst durch Bek. vom 29. 10. 2009 (BGBl. II S. 1204) 3)
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Inhaltsübersicht
Präambel
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Gewährung von Verkehrsrechten
Artikel 3 Bezeichnung und Betriebsgenehmigung
Artikel 4 Widerruf oder Einschränkung der Betriebsgenehmigung
Artikel 5 Gleichbehandlung bei den Gebühren
Artikel 6 Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben
Artikel 7 Überweisung von Einkünften
Artikel 8 Grundsätze für den Betrieb des vereinbarten Linienverkehrs
Artikel 9 Übermittlung von Betriebsangaben und Statistiken
Artikel 10 Tarife
Artikel 11 Gewerbliche Tätigkeiten
Artikel 12 Luftsicherheit
Artikel 13 Einreise und Kontrolle der Reisedokumente
Artikel 14 Meinungsaustausch
Artikel 15 Konsultationen
Artikel 16 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 17 Mehrseitige Übereinkommen
Artikel 18 Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Artikel 19 Frühere Abkommen
Artikel 20 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Artikel 21 Kündigung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Ukraine –
Vertragsparteien des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, zur Unterzeichnung aufgelegt in Chicago am 7. Dezember 1944,
in dem Wunsch, ein Abkommen über die Einrichtung und den Betrieb des Fluglinienverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dessen Wortlaut nichts anderes ergibt,
a) „Zivilluftfahrt-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich aller nach dessen Artikel 90 angenommenen Anhänge und aller Änderungen der Anhänge oder des Zivilluftfahrt-Abkommens selbst nach dessen Artikeln 90 und 94, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien in Kraft getreten oder von ihnen ratifiziert worden sind;
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