zu dem Abkommen vom 5. September 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Macau
über den Luftverkehr
vom 16. 7. 1999 (BGBl. II S. 1516)
Artikel 1
Dem in Bonn am 5. September 1996 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Macau über den Luftverkehr sowie der in Nummer 8 des Memorandum of Consultations vom 11. August 1994 über die Verhandlungen über den Abschluß eines Luftverkehrsabkommens zwischen Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und Macaus getroffenen Vereinbarung wird zugestimmt. Das Abkommen und die getroffene Vereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 1 und die getroffene Vereinbarung in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben 1).
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1) Nach der Bek. vom 10. 3. 1999 (BGBl. II S. 344) in Kraft getreten am 29. 10. 1998.
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zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Macau
über den Luftverkehr
Inhaltsübersicht
Präambel
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Bestimmungen des Abkommens von Chicago, die auf den internationalen Fluglinienverkehr anwendbar sind
Artikel 3 Gewährung von Verkehrsrechten
Artikel 4 Bezeichnung und Betriebsgenehmigung
Artikel 5 Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung der Betriebsgenehmigung
Artikel 6 Gleichbehandlung bei den Gebühren
Artikel 7 Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben
Artikel 8 Transfer von Einkünften
Artikel 9 Grundsätze für den Betrieb des vereinbarten Linienverkehrs
Artikel 10 Übermittlung von Betriebsangaben und Statistiken
Artikel 11 Tarife
Artikel 12 Gewerbliche Tätigkeiten
Artikel 13 Luftsicherheit
Artikel 14 Einreise und Kontrolle der Reisedokumente
Artikel 15 Meinungsaustausch
Artikel 16 Konsultationen
Artikel 17 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 18 Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Artikel 19 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Artikel 20 Kündigung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung von Macau,
von der zuständigen souveränen Institution der Portugiesischen Republik gehörig befugt
und mit Zustimmung der Regierung der Volksrepublik China –
in dem Wunsch, ein Abkommen über die Einrichtung und den Betrieb des Fluglinienverkehrs zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus zu schließen,
in dem Wunsch, das höchste Maß an Flugsicherheit und Luftsicherheit im internationalen Luftverkehr zu gewährleisten –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens haben, soweit sich aus dessen Wortlaut nichts anderes ergibt, die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
a) “Luftfahrtbehörde“ bedeutet in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Verkehr, in bezug auf Macau die Zivilluftfahrtbehörde oder in beiden Fällen jede andere Person oder Stelle, die zur Wahrnehmung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben ermächtigt ist;
b) “bezeichnetes Unternehmen“ bedeutet jedes Luftfahrtunternehmen, das eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Artikel 4 schriftlich als ein Unternehmen bezeichnet hat, das auf den nach Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Linien internationalen Fluglinienverkehr betreiben soll;
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