zu dem Abkommen vom 15. März 1996
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kasachstan
über den Luftverkehr
vom 17. 9. 1997 (BGBl. II S.1715)
Artikel 1
Dem in Bonn am 15. März 1996 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über den Luftverkehr sowie den in den Nummern 5 und 8 des Memorandum of Understanding vom 9. Juli 1993 über die Verhandlungen über ein Luftverkehrsabkommen zwischen den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan getroffenen Vereinbarungen wird zugestimmt. Das Abkommen und die getroffenen Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 20 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben 1).
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1) Nach der Bek. vom 3. 2. 1998 (BGBl II 239) in Kraft getreten am 20. 2. 1998.
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zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kasachstan
über den Luftverkehr
Inhaltsübersicht
Präambel
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Gewährung von Verkehrsrechten
Artikel 3 Bezeichnung und Betriebsgenehmigung
Artikel 4 Widerruf oder Einschränkung der Betriebsgenehmigung
Artikel 5 Gleichbehandlung bei den Gebühren
Artikel 6 Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben
Artikel 7 Überweisung von Einkünften
Artikel 8 Grundsätze für den Betrieb des vereinbarten Linienverkehrs
Artikel 9 Übermittlung von Betriebsangaben und Statistiken
Artikel 10 Tarife
Artikel 11 Gewerbliche Tätigkeiten
Artikel 12 Luftsicherheit
Artikel 13 Einreise und Kontrolle der Reisedokumente
Artikel 14 Meinungsaustausch
Artikel 15 Konsultationen
Artikel 16 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 17 Mehrseitige Übereinkommen
Artikel 18 Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Artikel 19 Frühere Abkommen
Artikel 20 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Artikel 21 Kündigung
und
die Regierung der Republik Kasachstan –
Vertragsparteien des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, zur Unterzeichnung aufgelegt in Chicago am 7. Dezember 1944,
in dem Wunsch, ein Abkommen über die Einrichtung und den Betrieb des Fluglinienverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dessen Wortlaut nichts anderes ergibt,
a) „Zivilluftfahrt-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich aller nach dessen Artikel 90 angenommenen Anhänge und aller Änderungen der Anhänge oder des Zivilluftfahrt-Abkommens selbst nach dessen Artikeln 90 und 94, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien in Kraft getreten oder von ihnen ratifiziert worden sind;
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