Gesetz
zu dem Abkommen vom 19. September 1973
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Saudi-Arabien
über den Luftverkehr
vom 21. 2. 1978 (BGBl. II S. 184)
Artikel 1
Dem in Djidda am 19. September 1973 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien über den Luftverkehr wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben 1).
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1) Nach der Bek. vom 22. 8. 1994 (BGBl. II S. 2356) in Kraft getreten am 4. 6. 1994.
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Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Saudi-Arabien
über den Luftverkehr
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Königreich Saudi-Arabien
in dem Wunsche, den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu regeln,
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dessen Wortlaut nichts anderes ergibt,
a) „Luftfahrtbehörde“: in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister für Verkehr; in bezug auf das Königreich Saudi-Arabien den Minister of Defence and Aviation; oder in beiden Fällen jede andere Person oder Stelle, die zur Ausübung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben ermächtigt ist;
b) „bezeichnetes Unternehmen“: ein Luftverkehrsunternehmen, das eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Artikel 3 schriftlich als ein Unternehmen bezeichnet hat, das auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien internationalen Fluglinienverkehr betreiben soll.
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