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Bekanntmachung
über die zulässige Zeitüberschreitung bei der Instandhaltung
von Luftfahrzeugen
vom 26. 3. 2009 (NfL II – 44/09)
Abschnitt I:
Luftfahrzeuge, die in den Regelungsbereich der VO (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I (Teil-M) fallen und nicht für die gewerbsmäßige Beförderung nach Artikel 1 Abs. 3) der Verordnung (EG) 2042/2003 genutzt werden
1. Vorbemerkung
Die Instandhaltung oben angegebener Luftfahrzeuge erfolgt nach einem von der Behörde genehmigten Instandhaltungsprogramm (IHP) nach Teil-M. Gemäß M.A.302 Abs. d) gilt:
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