Verordnung
über die Ermittlung der Beleihungswerte von Flugzeugen
nach § 26d Absatz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes
(Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung – FlugBelWertV)
Vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 1036)
Auf Grund des § 26d Absatz 3 Satz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 24 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz nach Anhörung der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensgrundsätze
§ 1 Anwendungsbereich
Bei der Ermittlung der Flugzeugbeleihungswerte nach § 26d Absatz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes und bei der Erhebung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
§ 2 Gegenstand der Wertermittlung
Gegenstand der Flugzeugbeleihungswertermittlung sind Flugzeuge im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind.
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