(2011/531/EU)
BESCHLUSS DES RATES
vom 16. Juni 2011 (ABl. L 293/8)
über den von der Europäischen Union im Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zu dem Beschluss zur Annahme des die Flugsicherheit betreffenden Anhangs zu der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf den Beschluss des Rates 2011/530/EU vom 31. März 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit (1) (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“),
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der in dem durch die Kooperationsvereinbarung geschaffenen Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss zur Annahme eines die Flugsicherheit betreffenden Anhangs, der der Kooperationsvereinbarung hinzugefügt werden soll, zu vertreten ist —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“) zur Annahme eines die Flugsicherheit betreffenden Anhangs zu der Kooperationsvereinbarung zu vertreten ist, stützt sich auf den dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
VÖLNER P.
-----------------------------------
(1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
-----------------------------------
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EU-ICAO-AUSSCHUSSES
vom …
zur Annahme eines die Flugsicherheit betreffenden Anhangs zu der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit
DER GEMEINSAME EU-ICAO-AUSSCHUSS —
gestützt auf die Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Es sollte ein die Flugsicherheit betreffender Anhang in die Kooperationsvereinbarung aufgenommen werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang zu diesem Beschluss wird angenommen und ist Bestandteil der Kooperationsvereinbarung.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am … .
Im Namen des Gemeinsamen EU-ICAO- Ausschusses
Die Vorsitzenden
auf die PDF haben nur Online-Abonnenten Zugriff.