Bekanntmachung
der Regelung für Flüge nach Instrumentenflugregeln in Lufträumen,
in denen das Mitführen von Flächennavigationsausrüstung nicht vorgeschrieben ist
vom 14. 12. 2000 (NfL I – 316/00)
1. Allgemeines
Auf Grund der §§ 25 Abs. 3 und 26 Abs. 1 der LuftVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung vom 16. März 2000 (BGBl. I S. 232), werden wegen der flächendeckenden Einrichtung eines ausschließlich auf Flächennavigation basierenden ATS-Streckennetzes im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland für Flüge nach Instrumentenflugregeln ohne Flächennavigationsausrüstung außerhalb der in NfL I – 73/98 beschriebenen Lufträume (BRNAV-Lufträume) nachstehende Regelungen getroffen.
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