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Bekanntmachung über die Festlegung der Höhen für die Höhenmessereinstellung
bei Flügen nach Sichtflugregeln
vom 28. 5. 2001 (NfL I – 190/01)
Aufgrund des § 31 Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I, S. 580, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung vom 28. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1494) gibt die Deutsche Flugsicherung GmbH die Festlegung der Höhen für die Höhenmessereinstellung bei Flügen nach Sichtflugregeln bekannt.
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