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Bekanntmachung über Inhalt und Form der Standortmeldungen
vom 14. 4. 1997 (NfL I – 194/97)
Auf Grund des § 26b Abs. 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1969 (BGBl. I S. 2117), zuletzt geändert durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung vom 21. März 1995 (BGBl. I S. 391) gibt die Deutsche Flugsicherung GmbH Inhalt und Form der Standortmeldungen bekannt.
(1) Standortmeldungen bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
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