vom 21. 12. 1994 (NfL II – 4/95)
Luftfahrerscheine, die von einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft (EG) ausgestellt sind
Nach § 28a Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der LuftVZO vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3178) darf jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der EG erteilten Erlaubnis für Privatluftfahrzeugführer auf in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Luftfahrzeugen tätig werden. Die Anerkennung ist auf die Ausübung der Rechte einer Erlaubnis für Privatluftfahrzeugführer, darin eingetragene Luftfahrzeuge, die für eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Luftfahrzeugführer, zugelassen sind, und auf Flüge nach Sichtflugregeln am Tage beschränkt.
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