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Bekanntmachung zu §§ 41 Abs. 5 und 55
der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
vom 17. 10. 1995 (NfL II - 119/95),
geändert durch Bek. vom 12. 1. 1996 (NfL II - 11/96)
- Zusammensetzung der Flugbesatzung bei Flügen nach Instrumentenflugregeln -
Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen und bei Einsatz berufsmäßig tätiger Luftfahrzeugführer außerhalb von Luftfahrtunternehmen hat bei Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß §§ 41 Abs. 5 und 55 in Verbindung mit § 32 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262, NfL II - 26/70 in der Fassung der 1. Verordnung zur Änderung der LuftBO vom 15. Mai 1995, BGBl. I S. 694, NfL II - 61/95) die Flugbesatzung grundsätzlich aus zwei Luftfahrzeugführern mit Instrumentenflugberechtigung zu bestehen. Bei einfachen Betriebsbedingungen kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen zulassen.
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