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Grundsätze des Bundes und der Länder
zur Erteilung von Erlaubnissen zum Auflassen von Fesselballonen, zum Steigenlassen von Drachen
und zum Betreiben von Schirmdrachen gemäß § 16 Abs. 2 und 3 LuftVO
vom 7. 7. 2000 (NfL II - 70/00),
geändert durch Bek. vom 20. 11. 2001 (NfL II - 6/02)
1. Begriffsbestimmung
Ein Fesselballon ist ein mit Gas leichter als Luft oder mit Heißluft gefüllter Ballon, der - unabhängig von Ausmaßen und Masse der Ballonhülle - unmittelbar oder mittelbar mit dem Boden verankert ist:
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