Bekanntmachung
über Lärmzeugnisse für motorgetriebene Luftfahrzeuge
vom 27. 4. 1999 (NfL II - 56/99)
Aufgrund § 10 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) erteilt das Luftfahrt-Bundesamt für in Deutschland registrierte Luftfahrzeuge Lärmzeugnisse, wenn die Einhaltung der Lärmgrenzwerte (§ 3 Abs. 3 LuftVZO) nach den jeweiligen Verfahren der Lärmschutzforderungen für Luftfahrzeuge (LSL) vom 01.01.1991, ergänzt durch NfL II - 4/97 vom 16.01.1997, nachgewiesen wurde.
Lärmzeugnisse nach den Anlagen zu dieser Bekanntmachung werden erteilt
• gemäß Anlage 2 für Flugzeuge mit Strahlturbinenantrieb, Propellerflugzeuge über 5700 kg bzw. 9000 kg Starthöchstmasse mit Nachweis gemäß LSL-Kapitel II, III oder V
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