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Bekanntmachung
über die Genehmigung von Lärmmeßstellen
vom 22. 4. 1998 (NfL II – 48/98)
Folgende Lärmmeßstellen sind vom Luftfahrt-Bundesamt für die Durchführung von Lärmmessungen nach den „Lärmschutzforderungen für Luftfahrzeuge (LSL)“ Kapitel VI (Überflugmessung – nur noch für nicht-eigenstartfähige Motorsegler) und/oder Kapitel X (Steigflugmessung) genehmigt:
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