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Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 16a Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes
vom 8. 9. 1999 (NfL I – 309/99)
Zur Ausfüllung der nach Maßgabe des Elften Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I. S. 2432, 3127) mit Wirkung vom 1. März 1999 in § 16a Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) erfolgten Zuständigkeitsregelung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung folgende Regelung getroffen:
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